Revidiertes Asylgesetz: SEM bezeichnet die zugelassenen Rechtsberatungsstellen

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat die Rechtsberatungsstellen bezeichnet, an die sich Asylsuchende in den Kantonen ab dem 1. März 2019 kostenlos wenden können. Zugelassen werden Rechtsberatungsstellen von Caritas und dem Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) sowie weiterer gemeinnütziger Trägerschaften. Diese Rechtsberatungsstellen bieten Asylsuchenden bereits heute Beratung und rechtliche Vertretung an. Bei Schritten, die für den Asylentscheid relevant sind, werden sie im erweiterten Asylverfahren neu durch den Bund pauschal entschädigt.

Am 1. März 2019 tritt das revidierte Asylgesetz in Kraft. Künftig soll die Mehrheit der Asylgesuche innerhalb von maximal 140 Tagen in den Zentren des Bundes entschieden werden. Um die Asylverfahren rasch und fair durchführen zu können, haben die Asylsuchenden ab dem ersten Tag unentgeltlich Zugang zur Beratung und es wird ihnen eine Rechtsvertretung zugewiesen. Falls der Asylentscheid nicht bereits im Zentrum des Bundes möglich ist, werden die Asylsuchenden auf die Kantone verteilt und ihr Gesuch wird im erweiterten Verfahren behandelt.

Das revidierte Asylgesetz sieht vor, dass sich Asylsuchende im erweiterten Verfahren im Kanton kostenlos an eine Rechtsberatungsstelle wenden können, falls vor dem Asylentscheid weitere relevante Verfahrensschritte stattfinden. Den Asylsuchenden steht es frei, anstelle der zugelassenen Rechtsberatungsstelle im Kanton oder der zugewiesenen Rechtsvertretung eine sonstige Beratung und Rechtsvertretung auf eigene Kosten in Anspruch zu nehmen.

Als entscheidrelevante Schritte gelten ergänzende Anhörungen zu den Asylgründen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Eingaben, die wesentlich zur Feststellung des Sachverhalts beitragen. Die Kosten einer allfälligen Beschwerde sind nicht durch das SEM gedeckt. Wie bereits heute entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch künftig bei Beschwerden innerhalb des erweiterten Verfahrens über die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Gewähr für langfristige Übernahme der Rechtsberatung

Die zuständigen Rechtsberatungsstellen in den Kantonen wurden im Rahmen eines Zulassungsverfahrens bestimmt. Die Zulassung setzt voraus, dass die Rechtsberatungsstelle Gewähr für eine langfristige Übernahme der gesetzlichen Aufgaben bietet. Zudem muss sie über die nötigen Kenntnisse im Asyl- und Verfahrensrecht sowie über Erfahrung in der Beratung und Rechtsvertretung von Asylsuchenden verfügen.

Das Zulassungsverfahren wurde am 17. Juli 2018 eröffnet. Bis Ende August gingen beim SEM für sämtliche Kantone Akkreditierungsgesuche ein. Das SEM hat mit den Rechtsberatungsstellen, welche die Zulassungsvoraussetzungen für die jeweiligen Kantone am besten erfüllen, Vereinbarungen über deren Aufgaben und die pauschale Abgeltung abgeschlossen. Zugelassen werden Rechtsberatungsstellen von Caritas und dem Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) sowie weiterer gemeinnütziger Trägerschaften. Diese gehören alle zu einem Netz etablierter Rechtsberatungsstellen für Asylsuchende in den Kantonen.

Die Pauschale für die Beratung und rechtliche Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erweiterten Verfahren wurde durch das SEM festgelegt und beträgt pro asylsuchende Person zwischen 420 und 455 Franken. Bei der Festlegung der Pauschale wurden kantonale und regionale Besonderheiten berücksichtigt – so etwa die Distanz zum nächsten Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion. Nicht durch den Bund entschädigt werden sämtliche Dienstleistungen der Rechtsberatungsstellen, die über die entscheidrelevanten Schritte im erstinstanzlichen Asylverfahren hinausgehen – so zum Beispiel die Chancenberatung nach Erhalt des Asylentscheides.

Letzte Änderung 26.02.2019

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