In der Schweiz arbeiten
Darf ich in der Schweiz arbeiten?
Als Ausländerin oder Ausländer dürfen Sie in der Schweiz nicht ohne Bewilligung arbeiten. Die genauen Regelungen hängen davon ab, ob Sie aus einem EU/EFTA-Staat stammen oder aus einem anderen Land (einem sogenannten «Drittstaat»).
Was gilt für Bürgerinnen und Bürger eines EU/EFTA-Staats?
Um in der Schweiz zu arbeiten, benötigen Sie einen gültigen Arbeitsvertrag. Ausserdem müssen Sie bei Ihrer zukünftigen Wohngemeinde eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Dazu müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in der Schweiz (und vor Stellenantritt) bei der Wohngemeinde melden und eine schriftliche Einstellungserklärung Ihres Arbeitgebers vorlegen.
Je nach Dauer des vorgesehenen Arbeitsverhältnisses wird Ihnen eine Kurzaufenthaltsbewilligung (max. 1 Jahr) oder eine Aufenthaltsbewilligung B (mehr als ein Jahr) ausgestellt. Eine Erwerbstätigkeit von weniger als drei Monaten erfordert keine Bewilligung, muss aber gemeldet werden.
Achtung: Für kroatische Staatsangehörige gelten spezielle Bedingungen.
Was gilt für Staatsangehörige von Drittstaaten?
Stammen Sie aus einem Land ausserhalb des EU-/EFTA-Raums (einem «Drittstaat»), müssen Sie besonders qualifiziert sein, um in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Die Anzahl der Arbeitsbewilligungen ist limitiert und hängt u.a. von Ihren Qualifikationen und Ihrem Beruf ab.
Ihr zukünftiger Arbeitgeber muss für Sie eine Arbeitsbewilligung einholen. Er muss aufzeigen, dass er auf dem Schweizer Arbeitsmarkt keine geeignete Person für Ihre Funktion finden konnte. Grundsätzlich ist dies nur bei gut qualifizierten Fachkräften möglich – in erster Linie Personen mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung.
Je nach Herkunftsstaat benötigen Sie neben der Arbeitsbewilligung auch ein Visum (siehe Einreise in die Schweiz). Spätestens 14 Tage nach der Einreise müssen Sie sich an Ihrem Wohnort in der Schweiz melden. Erst danach dürfen Sie die Arbeit aufnehmen.
Letzte Änderung 21.07.2023