Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Online-Meldung

Direkter Einstieg ins Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit:

Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- bzw. Arbeitsorts in der Schweiz bearbeiten die erfassten Meldungen und geben Auskunft bei Fragen.

Kontaktangaben der kantonalen Behörden für das Meldeverfahren

Meldevorschriften

Formulare, Adressen

Die Online-Meldung ist das übliche Meldeverfahren. Ist die Meldung über das Internet aus technischen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, kann sie auch mit den unten aufgeführten Formularen vorgenommen werden. Das zutreffende Meldeformular ist vollständig und richtig ausgefüllt sowie unterschrieben der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen kantonalen Behörde per Post oder Fax zu zusenden. Die Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- bzw. Arbeitsorts in der Schweiz bearbeiten die erfassten Meldungen und geben Auskunft bei Fragen.

Kontaktangaben der kantonalen Behörden für das Meldeverfahren

Weitere Infos

Zum Meldeverfahren

In den Weisungen zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (Ziffer 3) werden weitere Präzisierungen zu den Meldevorschriften gemacht:

Die zuständigen kantonalen Stellen des Einsatz- bzw. Arbeitsorts in der Schweiz bearbeiten die erfassten Meldungen und geben Auskunft bei Fragen.

Entsendegesetz und Entsendeverordnung

Auf entsandte Arbeitnehmende (sowie teilweise auf Selbstständige) sind die Bestimmungen des Entsendegesetzes und der Entsendeverordnung anwendbar. Das bedeutet, unter anderem, dass bei einer Entsendung die in der Schweiz geltenden minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen:

Verfahren zur Meldung und Nachprüfung der Berufsqualifikationen

Für alle Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA, die eine Dienstleistung in einem reglementierten Beruf während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz erbringen möchten, ist zusätzlich eine Meldung über das Online-System des Staatsekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erforderlich. Dieses Vorgehen ermöglicht den zuständigen Behörden eine einheitliche und sorgfältige Kontrolle der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringenden aus der EU/EFTA. Diese Regelung stellt sicher, dass die Qualifikationen der Dienstleistungserbringenden ausreichend sind:

Mehrwertsteuerpflicht (MWST)

Ab einem weltweiten Umsatz von über CHF 100 000 pro Jahr kann für das Entsendeunternehmen oder für selbstständig Erwerbstätige eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der eidgenössischen Steuerverwaltung.

Vereinigtes Königreich

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) und bis zum Ende der vereinbarten Übergangsphase am 31. Dezember 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) mit der EU nicht mehr auf die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich anwendbar. Seit dem 1. Januar 2021 gelten UK-Staatsangehörige nicht mehr als EU-Bürgerinnen und -Bürger.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 25. Februar 2019 das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet. Mit diesem Abkommen behalten Schweizer Staatsangehörige im Vereinigten Königreich und UK-Staatsangehörige in der Schweiz ihre Rechte, die sie gestützt auf das FZA erworben haben. Das Abkommen sieht einen im Vergleich zum FZA eingeschränkten Zugang zur Dienstleistungserbringung in der Schweiz vor.

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 14. Dezember 2020 das befristete Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern unterzeichnet. Dieses Abkommen wird seit dem 1. Januar 2021 angewendet und bleibt bis am 31. Dezember 2025 gültig. Es liberalisiert die Bedingungen für die Zulassung von Dienstleistungserbringern aus dem Vereinigten Königreich zum Schweizer Arbeitsmarkt bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr.


Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich

Dienstleistungserbringer aus dem Vereinigten Königreich kommen, unabhängig davon, ob sie Rechte unter dem FZA erworben haben oder nicht, in den Genuss dieses Abkommens und der erleichterten Bedingungen für die Dienstleistungserbringung in der Schweiz.

Für Dienstleistungen, die von entsandten Arbeitnehmenden oder Selbstständigen mit Sitz im Vereinigten Königreich erbracht werden, ist das Meldeverfahren weiterhin anwendbar. Es ist ähnlich geregelt wie das Meldeverfahren für Dienstleistungserbringer aus einem EU/EFTA-Staat.

Selbstständige Dienstleistungserbringer, die als EU/EFTA-Staatsangehörige im Vereinigten Königreich ansässig sind, fallen weder unter das Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger noch unter das Abkommen über die Mobilität von Dienstleistungserbringern. Die Schweiz hat jedoch nach Artikel 23 des FZA beschlossen, ihre erworbenen Rechte zu schützen. Um weiterhin Dienstleistungen in der Schweiz erbringen zu können, müssen sie die zwei im Abkommen über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger genannten Voraussetzungen erfüllen: Die Dienstleistungserbringung hat spätestens am 31. Dezember 2020 begonnen, und vor diesem Datum wurde ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.


Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (Stellenantritt)

UK-Staatsangehörige, die für maximal drei Monate eine Stelle in der Schweiz antreten möchten, können das Meldeverfahren nicht mehr benutzen. Sie benötigen eine Arbeitsbewilligung gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG).

Der Arbeitgeber in der Schweiz muss bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung stellen.

Letzte Änderung 02.05.2023

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