Wiedereinbürgerung
Informationsblätter zum Bürgerrechtsgesetz (BüG) bei Wohnsitz in der Schweiz
- Informationsblatt zu Artikel 27 Absatz 1 des BüG bei Wohnsitz in der Schweiz (PDF, 106.76 KB)
- Informationsblatt zu Artikel 27 Absatz 2 des BüG (PDF, 107.04 KB)
Informationsblätter zum Bürgerrechtsgesetz (BüG) bei Wohnsitz im Ausland
Wie bei der erleichterten Einbürgerung ist der Bund für den Entscheid zuständig; der Kanton und die Gemeinde haben ein Beschwerderecht. Eine allgemeine Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung ist die Verbundenheit in der Schweiz. Die Wiedereinbürgerung steht Personen offen, die das Schweizer Bürgerrecht verloren haben (durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht).
GesuchstellerInnen sind | ehemalige Schweizerinnen und Schweizer, welche das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht verloren haben |
Einreichung des Gesuches | Bund Staatssekretariat für Migration, Abteilung Bürgerrecht, 3003 Bern-Wabern |
Kompetenz für den Entscheid | Bund |
Beschwerderecht | ja |
Voraussetzungen Stufe Bund |
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Voraussetzungen Stufe Kanton | keine, nur Anhörungs- und Beschwerderecht |
Voraussetzungen Stufe Gemeinde | keine, nur Anhörungs- und Beschwerderecht |
Rechtsgrundlagen
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Bürgerrechtsgesetz (BüG) [aufgehoben]
(SR 141.0; in Kraft bis 31.12.2017. Artikel 21, 23 und 58)
nach oben Letzte Änderung 01.01.2018