Ab dem 1. März 2019 wird die Mehrheit der Asylverfahren in der Schweiz innerhalb von 100 Tagen (für beschleunigte Verfahren) beziehungsweise 140 Tagen (für sogenannte Dublin-Verfahren) rechtskräftig entschieden und vollzogen. Die übrigen Gesuche im "erweiterten Verfahren" sollen nicht länger als ein Jahr dauern.
Um diese Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, arbeiten alle am Asylverfahren Beteiligte in den Bundesasylzentren "unter einem Dach" vereint. In jeder Asylregion gibt es je ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion sowie bis zu drei Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion (mit Warte- und Ausreisefunktion).
Ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion hat eine Unterbringungskapazität von mindestens 350 Plätzen, die restlichen Zentren mindestens 250 Plätze. In diesen relativ grossen Zentren sind effiziente Abläufe möglich, da alle am Asylverfahren Beteiligten unter einem Dach vereint sind. So lassen sich auch die Betriebskosten senken.
In diesen Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion werden Asylgesuche eingereicht, geprüft und entschieden. Neben den mindestens 350 Schlafplätzen für Asylsuchende befinden sich hier Büroräumlichkeiten für Befragende des SEM, Rechtsvertretende, Dolmetschende, Dokumentenprüfende sowie für das Betreuungs- und Sicherheitspersonal. Ein Zentrum mit 350 Unterkunftsplätzen verfügt über rund 100 Arbeitsplätze für die Mitarbeitenden des SEM, für externe Mitarbeitende wie Rechtsvertretende sowie für die Angestellten der verantwortlichen Firmen für Betreuung und Sicherheit.
In diesen Bundesasylzentren halten sich überwiegend Personen auf, deren Asylverfahren unter das Dublin-Abkommen fallen oder deren Asylgesuche abgelehnt wurden. Diese Personen bleiben in den Bundeszentren und werden nicht mehr in die kantonalen Asylzentren transferiert – es sei denn, ihre Wegweisung lässt sich nicht innerhalb der Gesamtdauer von 140 Tagen vollziehen. Andere Asylbewerber warten hier die Rückführung ab, wenn ihr Asylgesuch in letzter Instanz negativ entschieden wurde. Es handelt sich also um Personen, welche die Schweiz in der Regel nach kurzer Zeit wieder verlassen. In solchen Bundesasylzentren arbeiten deutlich weniger Spezialist/innen des SEM als in einem Zentrum mit Verfahrensfunktion. Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistende sind hier hingegen in gleichem Umfang vor Ort.
In diesen Bundesasylzentren werden Asylsuchende untergebracht, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder den Betrieb der normalen Bundeszentren erheblich stören. Schweizweit wird das SEM zwei solcher Zentren für je rund 60 Personen betreiben.
Die nationale Asylkonferenz von 2014 definierte die Kriterien für die künftigen Bundesasylzentren. Sie sollen eine Mindestgrösse von 250 bzw. 350 Plätzen haben (siehe auch "Was ist ein Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion?" und "Was ist ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion?"), ganzjährig gut erreichbar sein und in funktionalen Anlagen betrieben werden. Weiter ist ein angemessener Bewegungsraum einzuplanen, die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen (effizienter Betrieb; Investition im Rahmen der Vorgaben) und nach Möglichkeit auf eine angemessene Verteilung der Zentren innerhalb der Asylregionen zu achten.
Bei der Standortsuche prüft der Bund, zusammen mit den Kantonen, aus wirtschaftlichen Gründen in erster Linie seine eigenen Bauten. So werden beispielsweise militärisch nicht mehr genutzte Grossanlagen der Armee auf ihre Eignung als künftige Asylzentren untersucht. Zudem prüft der Bund auch alle Standorte, die von Kantonen, Gemeinden oder Privaten angeboten werden; etwa ehemalige Spitäler und Fabrikanlagen, Hotels etc.
Bei der Standortwahl von Bundesasylzentren wird das regionale Umfeld berücksichtigt. Es ist allerdings nicht möglich, eine Maximalgrösse proportional zur Bevölkerung der Standortgemeinde festzulegen. Die Erfahrungen des Staatssekretariats für Migration SEM zeigen jedoch, dass der reibungslose Betrieb von Asylzentren auch in kleinen Gemeinden möglich ist.
Am 5. Juni 2016 wurden die Änderungen des Asylgesetzes zur Beschleunigung der Asylverfahren durch einen Volksentscheid bestätigt. Der Bund hat dadurch die Kompetenz erhalten, Bauten und Anlagen, die ihm zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, mit einem Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen. Seit dem 1. Januar 2018 ist dieses in Kraft und ersetzt das kommunale Baubewilligungsverfahren.
Neu werden die vom Staatssekretariat für Migration SEM eingereichten Bauvorhaben für Bundesasylzentren vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) auf ihre Rechtskonformität geprüft. Dazu hört das EJPD die betroffenen Gemeinden, Kantone, Privatpersonen und Bundesbehörden an, die sich vorgängig im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs des SEM bereits informell äussern können.
Als Grundlage für das Plangenehmigungsverfahren dient der Sachplan Asyl (SPA). Dieser legt die Standorte der neuen Bundesasylzentren fest und wurde am 20. Dezember 2017 vom Bundesrat verabschiedet.
Bundesrat verabschiedet Sachplan Asyl (SPA) (Medienmitteilung vom 20. Dezember 2017)
Militärische Anlagen können nur selten ohne bauliche Anpassungen als Bundesasylzentren genutzt werden. Sei es, weil die Anlagen schon älteren Datums sind und die gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllen; sei es, weil für Asylzentren besondere Vorschriften gelten (z.B. Trennung der Unterkünfte von Männern, Frauen und Familien); oder weil für zivile Nutzungen andere gesetzliche Vorschriften gelten als für militärische, so etwa beim Brandschutz.
Das Staatssekretariat für Migration SEM ist für den Betrieb der Bundesasylzentren verantwortlich. Der Bund betreut die Asylsuchenden allerdings nicht selber, sondern beauftragt private Unternehmen. Diese Betreuungsfirmen sind für alle Bereiche des Alltags wie Ernährung, Hygiene, Gesundheit, Bekleidung und Beschäftigung zuständig. Sie organisieren die Abläufe in der Unterkunft und koordinieren auch die gemeinnützigen Arbeitseinsätze. Zudem beauftragt der Bund Sicherheitsunternehmen, die für die Sicherheit in der Anlage und – bei Bedarf und in Absprache mit Kanton und Gemeinde – in ihrem Umfeld sorgen.
Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
Asylsuchende und Schutzbedürftige sind zur Mitarbeit in den Zentren verpflichtet. Sie reinigen zum Beispiel die Unterkünfte und sanitären Einrichtungen, verteilen Mahlzeiten oder waschen das Geschirr ab.
Asylsuchende können die Zentren des Bundes mit Bewilligung des Staatssekretariats für Migration SEM verlassen; dies regelt heute die entsprechende Verordnung über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich. Unter der Woche gelten in der Regel Ausgangszeiten von 9 bis 17 Uhr, am Wochenende dürfen die Asylsuchenden von Freitag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr aus der Unterkunft wegbleiben, damit sie beispielsweise Verwandte besuchen können. In Absprache mit der Standortgemeinde können auch längere Ausgangszeiten vereinbart werden.
Verordnung über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich
Während ihres relativ kurzen Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum müssen sich die Asylsuchenden in erster Linie für die einzelnen Schritte im Asylverfahren bereithalten – eine Grundvoraussetzung für den raschen Ablauf der Verfahren.
In der Unterkunft gilt ein geregelter Tagesablauf mit festen Essens- und Ruhezeiten und der Pflicht zur Mitarbeit bei den Haushaltspflichten. Die Betreuungsorganisationen sind ausserdem dafür verantwortlich, dass Beschäftigungsmöglichkeiten wie Sport oder Sprachunterricht angeboten und gemeinnützige Beschäftigungsprogramme zugunsten der Öffentlichkeit durchgeführt werden.
Die Unterbringung erfolgt nach Geschlechtern getrennt in Mehrbettzimmern; Familien werden in Familienzimmern untergebracht. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende werden in separaten Zimmern untergebracht und speziell betreut.
Asylsuchende unterstehen während den ersten drei Monaten nach Einreichung des Asylgesuches einem generellen Arbeitsverbot und dürfen daher keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie dürfen jedoch an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen.
Nein. Weil sich Asylsuchende nur für kurze Zeit in den Bundesasylzentren aufhalten, ist eine Einschulung in die öffentliche Schule weder praktikabel noch sinnvoll. In den Asylzentren des Bundes werden die Kinder aber speziell betreut und schulpflichtige Kinder unterrichtet.
Die maximale Aufenthaltsdauer einer asylsuchenden Person in einem Bundesasylzentrum beträgt 140 Tage; die Mehrheit der Verfahren sollte innerhalb dieser Zeit entschieden sein. Andernfalls werden die Asylsuchenden entweder einem Kanton zugeteilt (im "erweiterten Verfahren", d. h. wenn die Abklärungen zum Gesuch länger dauern) oder, falls die Behörden keine weiteren Verfahrensschritte mehr durchführen können, einem Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion zugewiesen (z. B. wenn es sich um Dublin-Fälle handelt oder bei einem negativen Entscheid). Ab diesen Bundesasylzentren wird nach Ende der Beschwerdefristen direkt die allfällige Wegweisung aus der Schweiz vollzogen. Lässt sich die Wegweisung nicht innerhalb dieser Frist vollziehen bzw. ist die Abreise zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar, wird die ausreisepflichtige Person aus dem Bundesasylzentrum ausgeschlossen und in den zuständigen Kanton überwiesen.
Alle strafrechtlich relevanten Vorgänge werden zur Anzeige gebracht. Ein Gesuchsteller, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder durch sein Verhalten den ordentlichen Betrieb der Bundesasylzentren erheblich stört, kann in einem "besonderen Zentrum" untergebracht werden (siehe auch "Was ist ein besonderes Zentrum?").
Wenn ein Asylsuchender nicht mehr in die ihm zugewiesene Unterkunft zurückkehrt und unauffindbar ist, wird sein Asylgesuch abgeschrieben. In der Regel verlassen diese Personen die Schweiz.
Nach Möglichkeit und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben werden lokale Anbieter berücksichtigt.
Das Zusammenleben in einem Bundesasylzentrum (BAZ) stellt eine grosse Herausforderung dar: Personen mit unterschiedlicher kultureller Herkunft, welche sich sprachlich nicht verständigen können, leben gemeinsam in einem Zentrum. Aus diesem Grund ist es wichtig, Risikofaktoren zu identifizieren, welche zu Gewaltvorfällen führen können und Massnahmen zur Prävention zu treffen. Dabei werden die unterschiedlichen Bedingungen dreier Konstellationen berücksichtigt: Gewalt zwischen Asylsuchenden oder solcher von Mitarbeitenden gegenüber Asylsuchenden bzw. Asylsuchenden gegenüber Mitarbeitenden.
Beschwerden und Beobachtungen von Mitarbeitenden und Asylsuchenden werden ernst genommen und bearbeitet. Ein entsprechendes Gewaltpräventionskonzept hat zum Ziel, Eskalationen und gewalttätige Auseinandersetzungen wenn immer möglich vorausschauend zu verhindern. Das Gewaltpräventionskonzept wurde von der Geschäftsleitung des SEM verabschiedet und muss von allen BAZ umgesetzt werden.
Standortkantone von Bundeszentren sowie Kantone mit Flughäfen, über die weggewiesene Personen ausreisen, erhalten eine "Kompensation". Konkret weist der Bund diesen Kantonen weniger Asylsuchende aus dem sogenannten "erweiterten Verfahren" zu.
Der Schlüssel zur Kompensation wurde in der zweiten nationalen Asylkonferenz von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden gemeinsam festgelegt. Dabei wurde unterschieden zwischen Kantonen mit Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion, solchen ohne Verfahrensfunktion sowie Flughafenkantonen.
Gemeinsame Erklärung der Asylkonferenz vom 28. März 2014 (PDF, 80 kB, 28.03.2014)
Die Platzzahl in einem Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion wird dem Standortkanton im Verhältnis 20 zu 100 angerechnet – pro 100 Plätze erhält der Kanton also 20 Asylsuchende weniger zugewiesen.
Die Platzzahl in einem Bundesasylzentrum ohne Verfahrensfunktion wird dem jeweiligen Kanton ebenfalls im Verhältnis 20 zu 100 angerechnet; ausserdem werden dem Kanton für 100 effektiv untergebrachte Personen noch einmal 15 Asylsuchende weniger zugewiesen.
Die Platzzahl in einem besonderen Zentrum wird dem Standortkanton im Verhältnis 40 zu 100 angerechnet.
Flughafenkantone erhalten 10 Asylsuchende weniger zugewiesen pro 100 Personen, die über den betreffenden Flughafen zurückgeführt werden.
Neben diesen Kompensationen erhalten die Standortkantone von Bundesasylzentren eine Sicherheitspauschale.
Die Errichtung eines Bundesasylzentrums löst in der Regel Investitionen aus, von denen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, auch die lokale und regionale Wirtschaft profitiert. Mit der eigentlichen Inbetriebnahme schafft ein Bundeszentrum dann auch noch Arbeitsplätze für das Betreuungs- und Sicherheitspersonal und im Falle von Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion zusätzlich eine grössere Zahl von Arbeitsplätzen für Mitarbeitende des Staatssekretariats für Migration SEM.
Bundesasylzentren kaufen Nahrungsmittel und Mahlzeiten sowie handwerkliche Dienstleistungen nach den gesetzlichen Möglichkeiten und zu marktgerechten Preisen lokal oder regional ein.
Schliesslich entstehen der Gemeinde auch Vorteile durch die gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme, wenn sie solche durchführen möchte (siehe unter "Was sind gemeinnützige Beschäftigungsprogramme?").
Die Frage einer allfälligen Kompensation der Standortgemeinde durch den Kanton ist kantonal geregelt. Üblich ist, dass der Kanton die Gemeinde entlastet, indem er ihr keine weiteren Asylsuchenden zuweist.
Nach Möglichkeit werden in Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden von Bundesasylzentren gemeinnützige Beschäftigungsprogramme angeboten, an denen die Asylsuchenden teilnehmen können. Die Arbeit, die im Rahmen dieser Programme geleistet wird, muss der Allgemeinheit zu Gute kommen und darf nicht mit der Privatwirtschaft konkurrieren. Die Gesuchstellenden erhalten für ihre Arbeit eine Motivationsentschädigung von höchstens 30 Franken pro Einsatztag. Dieses Geld wird ihnen beim Austritt aus dem Zentrum ausbezahlt.
Beispiele für Beschäftigungsprogramme sind: Aufräumarbeiten nach Überschwemmungen oder Stürmen, Instandsetzung von Wanderwegen, Forstarbeiten, Mülltrennung für Recycling, Schneeräumung, Bekämpfung schädlicher Pflanzen, Betrieb einer Gratisvelo-Station, Reinigungsarbeiten im öffentlichen Raum etc.
Die betroffenen Gemeinden und Städte werden frühzeitig in die Arbeiten einbezogen; u.a. zum Zeitpunkt, wenn der Bau oder Umbau eines Gebäudes bewilligt werden muss. Das Staatssekretariat für Migration SEM schliesst zudem an jedem Standort Vereinbarungen mit Gemeinde und Kanton ab, um Fragen des Betriebs und der Sicherheit zu regeln. Später, während des Betriebs eines Bundesasylzentrums, stehen die Verantwortlichen des SEM ebenfalls in engem Kontakt mit den Behörden der Standortgemeinden und -kantone und nehmen – zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Bevölkerung – Einsitz in die jeweiligen Begleitgruppen eines Zentrums.
Die Gemeinde kann mitbestimmen, unter welchen Rahmenbedingungen ein Bundesasylzentrum betrieben wird. Sie kann zudem eine Begleitgruppe einsetzen, in der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde, des Bundes, der Blaulichtorganisationen, der Betreuungs- und Sicherheitsmitarbeitenden sowie in der Regel auch der Bevölkerung mitwirken.
Dank einer 24-Stunden-Hotline kann ausserdem rasch auf allfällige Vorkommnisse oder Bedürfnisse seitens der Bevölkerung reagiert werden. Schliesslich zeigt die Erfahrung an allen Standorten von Bundesasylzentren, dass sich schnell ein Austausch zwischen der Ortsbevölkerung und den Asylsuchenden ergibt und sich ein Zusammenleben einspielt, das der Bund durch die gemeinnützigen Beschäftigungsprogramme noch gezielter unterstützen kann.
Der Betrieb der Bundesasylzentren verursacht in den Standortgemeinden kaum Probleme; die langjährige Erfahrung des Staatssekretariats für Migration SEM zeigt, dass anfängliche Befürchtungen der direkt betroffenen Bevölkerung nachlassen, sobald sich der Betrieb eingespielt hat. Dies bestätigen die Vertreterinnen und Vertreter von Standortgemeinden regelmässig an öffentlichen Informationsveranstaltungen für neue Bundesasylzentren.
Letzte Änderung 21.05.2024