Reisedokumente für ausländische Personen

Zuständigkeit

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist zuständig für die Ausstellung von Reisedokumenten und Rückreisevisa an ausländische Personen. Rechtsgrundlage ist die Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5).

Reisedokumente und Rückreisevisa

Das SEM stellt die folgenden Dokumente aus:

  • Reiseausweise für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
  • Pässe für eine ausländische Person (Personen nach dem Abkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen), schriftenlose ausländische Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C, Personen mit F- oder N-Ausweis mit Reisegründen oder zur definitiven Ausreise.
  • Rückreisevisa für vorläufig aufgenommene Personen, welche im Besitz eines gültigen Reisedokuments ihres Heimat- oder Herkunftsstaates sind (mit Reisegründen).

Rechtswirkungen

Bei den vom SEM ausgestellten Reisedokumenten handelt es sich um fremdenpolizeiliche Ausweise. Mit ihnen kann weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit der ausländischen Person nachgewiesen werden.

Verfahren

Wer ein Reisedokument beantragen will, muss bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde persönlich vorsprechen.

Wird der Ersatz für ein abgelaufenes Reisedokument beantragt, so muss die antragstellende Person dieses der kantonalen Migrationsbehörde zu Handen des SEM abgeben. Das Gesuch ist bei der kantonalen Migrationsbehörde wenn möglich sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Dokuments beziehungsweise vor Antritt der beabsichtigten Reise einzureichen.

Verlust

Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung. Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat dessen Verlust sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter. Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.

Gebühren

Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen:

  • für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Passes für eine ausländische Person:
    • für Personen unter 18 Jahren: 35 Franken
    • für Personen ab 18 Jahren: 115 Franken
  • für die Ausstellung eines Rückreisevisums:
    • für Kinder unter 6 Jahren: gratis
    • für Personen zwischen 6 und 12 Jahren: 40 Euro
    • für Personen ab 13 Jahren: 80 Euro

Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden, so erhebt das SEM eine Pauschalgebühr von 100 Franken pro Dokument. Die kantonalen Migrationsbehörden können für ihre Aufwendungen eine Gebühr von höchstens 25 Franken verlangen.

Gültigkeitsdauer

Die Reisedokumente sind wie folgt gültig:

  • Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben: zehn Jahre;
  • Reiseausweis für Flüchtlinge und Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 1, wenn die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das 18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: fünf Jahre;​
  • Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a: fünf Jahre;​
  • Pass für eine ausländische Person für Personen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b: zehn Monate; dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der erlaubten Reise nach Artikel 9;​
  • Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c: dieser Pass verliert seine Gültigkeit nach erfolgter Einreise in den Zielstaat;​
  • Rückreisevisum: maximal zehn Monate​.

Das SEM kann bei Vorliegen besonderer Umstände eine kürzere Gültigkeitsdauer festsetzen. Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Nach Ablauf der Gültigkeit kann die ausländische Person jedoch ein neues Reisedokument beantragen.
 

Kriterien für die Annahme von Fotos

Gute Fotovorlagen sind für eine einwandfreie Bildwiedergabe im Reisedokument unerlässlich. Bezüglich der Fotos für Reisedokumente, welche vom SEM ausgestellt werden, gelten die vom Bundesamt für Polizei erarbeiteten Kriterien für schweizerische Pässe und Identitätskarten sinngemäss.

Bearbeitungsdauer Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen

Aufgrund anhaltend hoher Gesuchseingänge kann die übliche Bearbeitungsdauer von ca. 6 Wochen zurzeit nicht eingehalten werden. Express-Gesuche werden nur in Notfällen (insbesondere bei Tod und schwerer Krankheit) prioritär behandelt. Telefonische und schriftliche Nachfragen haben weitere Verzögerungen des Bearbeitungsprozesses zur Folge. Daher bitten wir Sie um Geduld und auf Verzicht von unnötigen Nachfragen. Wir behalten uns das Recht vor, auf Anfragen, die nicht als dringend angesehen werden, nicht zu antworten. Wir bedauern diese Verzögerungen und danken Ihnen für Ihr Verständnis.

Links

Letzte Änderung 13.01.2024

Zum Seitenanfang