Schweizer Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger EU und EFTA
Als Schweizerin oder Schweizer haben Sie ein Recht auf Einreise in die Schweiz. Sie müssen ihre Schweizer Staatsangehörigkeit beim Grenzübertritt beweisen oder glaubhaft machen. Dazu werden folgende Dokumente empfohlen:
- einen gültigen Schweizer Reisepass oder Identitätskarte;
- Fotokopie des gültigen Reisepasses oder der Identitätskarte;
- ein abgelaufenes Reisedokument;
- ein amtliches Dokument, aus dem die Identität und/oder die Staatsangehörigkeit hervorgehen (z.B. Führerausweis).
Als Bürgerin oder Bürger der EU oder der EFTA müssen Sie folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen einen Personalausweis, eine Identitätskarte oder einen Reisepass vorweisen. Je nach Staatsangehörigkeit anerkennt die Schweiz für den Grenzübertritt auch abgelaufene Reisedokumente:
Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit - Sie dürfen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten darstellen.
- Sie dürfen nicht zu einer Landesverweisung oder einer Fernhaltemassnahme verurteilt worden sein.
Familienangehörige EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger
Als Staatsangehörige eines Drittstaates und Familienangehörige einer EU/EFTA-Bürgerin oder -Bürgers, müssen Sie folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
- Falls Sie aus einem Land kommen, für das die Visumpflicht gilt (das können Sie hier überprüfen: Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit (Anhang CH-1, Liste 1)), müssen Sie sind im Besitz eines gültigen Visums C (Schengen-Visum) sein.
- Sie sind im Besitz eines anerkannten Reisedokuments (vgl. Liste: Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit), das mindestens drei Monate über das Datum der vorgesehenen Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig ist und vor weniger als zehn Jahren ausgestellt wurde (das Ausstellungsdatum ist nur relevant für die Einreise in den Schengen-Raum);
- Sie haben nötigenfalls einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen Mitgliedstaates oder ein Visum;
- sie sind nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;
- sie stellen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines der Schengen-Staaten dar;
- sie sind nicht zu einer Landesverweisung oder einer Fernhaltemassnahme verurteilt worden.
Wer gilt als Familienangehöriger?
Familienangehörige von EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürgern sind, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Personen:
- Die Ehegattin / der Ehegatte oder die Lebenspartnerin / der Lebenspartner, mit dem die EU/EFTA Bürgerin / der EU/EFTA-Bürger eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist. Diese muss auf den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats basieren und nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats der Ehe gleichgestellt sein;
- die Verwandten in gerade absteigender Linie der EU/EFTA Bürgerin / des EU/EFTA-Bürgers und der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird;
- die Verwandten in gerade aufsteigender Linie der EU/EFTA-Bürgerin / des EU/EFTA-Bürgers und der Ehegattin / des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin / des eingetragenen Lebenspartners, denen Unterhalt gewährt wird.
Letzte Änderung 10.10.2025