Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)

Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)

Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt werden und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Vorläufig Aufgenommene sind schweizweit zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Für die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit genügt eine einfache Meldung durch den Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde. Die spätere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach den Bestimmungen von AIG Art. 84 Abs. 5.

Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers/der Inhaberin.

AA19 Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)

Kantonswechsel

Das SEM weist asylsuchende Personen für die Dauer des Asylverfahrens einem Kanton zu (Zuweisungskanton). Die Zuweisung des Aufenthalts in einem bestimmten Kanton bleibt auch nach der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bestehen. Während hängigem Asylverfahren beziehungsweise während der Dauer einer vorläufigen Aufnahme kann die betroffene ausländische Person beim SEM jederzeit ein Gesuch um Kantonswechsel, das heisst ein Gesuch um Abänderung des ursprünglichen Zuweisungsentscheids einreichen. Eine spätere Abänderung des ursprünglichen Zuweisungsentscheids erfolgt bei Anspruch auf Einheit der Familie, im Falle einer schwerwiegenden Gefährdung der asylsuchenden Personen oder anderer Personen sowie – ausserhalb dieser beiden anspruchsbegründenden Konstellationen – bei Zustimmung der beiden betroffenen Kantone. Vorläufig aufgenommene Personen haben zudem unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kantonswechsel bei Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben unter Vorbehalt von Artikel 62 AIG und wenn sie nicht arbeitslos sind Anspruch auf Kantonswechsel. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird dagegen in der Regel kein Kantonswechsel mehr verfügt. Kantonswechselgesuche von vorläufig aufgenommenen Personen werden nicht bewilligt, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 Buchstabe a oder b AIG vorliegen.

Letzte Änderung 10.11.2025

Zum Seitenanfang