Die Einreise in die Schweiz oder den Schengen-Raum

Die Schweiz ist seit dem 12. Dezember 2008 Teil des Schengen-Raumes.

Das Schengen-Assoziierungsabkommen regelt für die Mitgliedstaaten den kurzfristigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen und hat namentlich zum Ziel, den Reiseverkehr für Touristinnen und Touristen, für Besucher und Geschäftsreisende während dieser Aufenthaltsdauer zu erleichtern.

Das Abkommen legt auch fest, dass

  • an den gemeinsamen Grenzen zwischen den Schengen-Staaten (Binnengrenzen) grundsätzlich keine Personenkontrollen durchgeführt werden;
  • Personen, welche die Schengen-Aussengrenzen überschreiten einheitlich kontrolliert werden;
  • einheitliche Einreisevoraussetzungen für alle Schengen-Mitgliedstaaten gelten;
  • eine einheitliche Visumpolitik für den kurzfristigen Aufenthalt betrieben wird.

Gleichzeitig wird mit einer Reihe von Massnahmen die internationale Justiz- und Polizei-Zusammenarbeit im Kampf gegen die Kriminalität verbessert. Dazu gehören:

  • die Modernisierung des Austausches von Informationen im Bereich der Personen- und Sachfahndung mit dem Schengener Informationssystem (SIS II),
  • die Erleichterung in der Rechtshilfe,
  • die Zusammenarbeit im Kampf gegen den Drogenhandel.

Hinweis zum Zoll und zur Warenkontrolle

Das Schengen-Assoziierungsabkommen hat keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Schweizer Zolls. Weil die Schweiz nicht Mitglied der Zollunion der Europäischen Union (EU) ist, werden an den Schweizer Grenzen (Aussen- und Binnengrenzen) weiterhin Zollkontrollen (Warenkontrollen) durchgeführt. Im Zusammenhang mit diesen Zollkontrollen (z.B. zur Abklärung der Herkunft und Destination von Waren) sowie zum Selbstschutz kann – soweit erforderlich - auch eine Personenkontrolle durchgeführt werden.

Besonderer Hinweis zu Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich / Grossbritannien

Diese drei Staaten der Europäischen Union (EU) verfügen im Schengen-System über einen speziellen Status.

In Dänemark gilt die Regelung über den kurzfristigen Aufenthalt von 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen, jedoch nicht als Teil des Gemeinschaftsrechtes, sondern gestützt auf einen nationalen Entscheid. Dänemark kann gestützt auf eine Ausnahmebestimmung von Fall zu Fall entscheiden, an welchen Massnahmen es sich im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens beteiligen will.

Die Regelung über den kurzfristigen Aufenthalt von 90 Tagen je Bezugszeitraum von 180 Tagen gilt nicht für Irland und dem Vereinigten Königeich/Grossbritannien. Sie nehmen an der Zusammenarbeit im Bereich des Visums (einheitliche Visumpolitik) nicht teil und haben ihre Grenzübertrittskontrollen von Personen nicht abgebaut. Diese beiden Staaten gehören deshalb nicht zum Schengen-Raum. Sie besitzen aber das Recht, jederzeit in diesen Bereichen teilzunehmen.

Letzte Änderung 04.12.2023

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